Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltung, Allgemeine Hinweise(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos ausführen.(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Wir schließen keine Verträge mit privaten Endverbrauchern (B2C-Verträge).(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.§ 2 Angebot, Annahme(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf EN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Für alle Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert, dessen Höhe je nach Land, in das die Ware versandt werden soll, variiert. Unsere aktuellen Bestell- und Frachtbedingungen sowie die dazugehörigen Mindestbestellwerte finden Sie unter folgendem Link:
https://shop.ootb.de/en/shippinginfo
(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.§ 3 Preise, Zahlung(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.(2) Erhöht sich bei einem Artikel, den wir nicht bereits auf Lager haben, nach unserer Annahme einer Bestellung des Käufers der von uns zu zahlende Einstandspreis für die Beschaffung dieses Artikels um mindestens 20 %, ohne dass uns ein Verschulden an dieser Erhöhung trifft, gilt Folgendes: Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl (a) den Kaufvertrag mit dem Kunden hinsichtlich dieses Artikels zu stornieren oder (b) den mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis dadurch anzupassen, dass wir die Erhöhung des Einstandspreises ohne jeglichen Aufschlag auf den mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis aufschlagen. Machen wir von der vorgenannten Möglichkeit der Preisanpassung Gebrauch, ist der Kunde seinerseits berechtigt, den Kaufvertrag mit uns hinsichtlich dieses Artikels innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung über die Preisanpassung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung in den vorgenannten Fällen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns und/oder auf Ersatz zusätzlicher Kosten des Kunden im Zusammenhang mit der anderweitigen Beschaffung des stornierten Artikels.(3) Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Käufer bei Versendungskauf die tatsächlichen Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.(5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit 10 % p. a. zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.§ 4 Aufrechnung, ZurückbehaltungsrechtDer Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.(2) Individuell vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, in jedem Fall jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und der Beibringung erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Änderungen oder Modifikationen der zu liefernden Ware, die nach Beginn der Lieferfrist vereinbart werden, führen zu einem Neubeginn der Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Käufer am Tag der Versandbereitschaft der Lieferung anzeigen, dass die Ware versandbereit ist.(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Käufer eine pauschalierte Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Wir behalten uns den Nachweis vor, dass dem Käufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung oder Unzumutbarkeit), bleiben unberührt.§ 6 Nichtverfügbarkeit der Ware aufgrund höherer Gewalt(1) Können wir verbindliche Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt, d. h. eines unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignisses, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Arbeitskämpfe, das außerhalb des Einflussbereichs einer der Vertragsparteien liegt und uns ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen hindert, einschließlich Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen und rechtmäßigen Aussperrungen, nicht einhalten, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Wir informieren den Käufer ebenfalls unverzüglich, sobald die höhere Gewalt wegfällt. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beseitigen und ihre Auswirkungen so weit wie möglich zu begrenzen.(2) Wir verpflichten uns, den Vertrag nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen werden die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag frei und schulden insoweit keine Schadensersatzleistungen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen werden von uns unverzüglich erstattet.(3) Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Lieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Versand
(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager Lilienthal, Deutschland, wo auch der Erfüllungsort und der Ort einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), ohne dass sich hierdurch der Erfüllungsort ändert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Die Übergabe bzw. Abnahme steht der Übergabe gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist oder eine sonstige Mitwirkungspflicht verletzt.(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Zusammenhang sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Warenwertes pro Kalenderwoche zu verlangen, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware; insgesamt jedoch höchstens 5 % des Warenwertes bei endgültiger Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.§ 8 Eigentumsvorbehalt(1) Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Ware Rechten Dritter ausgesetzt oder sonstigen Eingriffen ausgesetzt ist.(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und/oder berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Herausgabe der Ware zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachfolgendem Buchst. (c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis die gleichen Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Der Käufer tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses gegen Dritte entstehenden Forderungen insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils als Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.(c) Ungeachtet unseres Rechts, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer zum Einzug der Forderung ermächtigt. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und wir unsere Rechte gemäß Abs. 3 auf Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht ausüben. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.(6) Erlischt unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus anderen Gründen, hat der Käufer uns unverzüglich Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten für unsere Forderungen zu verschaffen, die nach dem Recht des betreffenden Staates wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.§ 9 Gewährleistung(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung mit dem Käufer. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.(2) Als Beschaffenheitsgarantie gelten nur solche Eigenschaften der Ware, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen über Zertifizierungen der Ware oder unseres Unternehmens, für die wir keine stillschweigende oder konkludente Garantie übernehmen.(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 BGB). Voraussetzung für jegliche Mängelansprüche des Käufers ist die Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Stellt der Käufer bei der Untersuchung oder später einen Mangel fest, so hat er uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ungeachtet dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.(5) Bei Mangelhaftigkeit der Ware haben wir das Recht, die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu erbringen. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Über eine derartige Selbstvornahme sind wir unverzüglich, möglichst vorab, zu informieren. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.(10) Bei einem Mangel sind Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe des § 10 beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.§ 10 Haftung(1) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur füra) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.(3) Unsere Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem § 10 ausdrücklich vorgesehen, ist ausgeschlossen.(5) Der Käufer kann wegen einer nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.(6) Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien unter keinen Umständen geschuldet.§ 11 Export- und ImportkontrolleEs obliegt ausschließlich dem Käufer, die jeweils geltenden Ein- und Ausfuhrkontrollvorschriften zu beachten. Es ist ausschließlich Sache des Käufers zu prüfen, ob ein Produkt einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegt und exportkontrollrechtlichen Bestimmungen unterfällt. Der Käufer hat alle hierfür erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen und uns diese unaufgefordert vorzulegen.§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache(1) Diese AVB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – CISG).(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ist Lilienthal, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.(3) Dieser Text ist nach deutschem Recht auszulegen. Die dem Text als Anlage beigefügte „Begriffsliste“ ist Bestandteil dieses Textes und hat die gleiche Geltung, als wäre sie im Wortlaut in den Hauptteil dieses Textes aufgenommen. Weicht die Bedeutung eines in der Begriffsliste oder in diesem Text enthaltenen englischen Begriffs von der Bedeutung des entsprechenden deutschen Begriffs ab, so ist die Bedeutung des deutschen Begriffs maßgeblich.Begriffslisteplace of acceptanceAllgemeine VerkaufsbedingungenAnnahmeverzugAufrechnungEigentumsvorbehaltEinrede des nicht erfüllten VertragesErfüllungsgehilfeErfüllungsortfällig und zahlbarGefahrübergangGegenforderunggesetzliche MehrwertsteuerGewährleistungjuristische Person des öffentlichen RechtsKaufleutekaufmännischer FälligkeitszinsLeistungsbestimmungLieferfristLieferverzugMahnungMangelbeseitigungMinderungMitwirkungs-/KooperationspflichtNacherfüllungordnungsgemäßer Geschäftsgangöffentlich-rechtliches SondervermögenProdukthaftungsgesetzRücktrittSicherheitÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)UnternehmerUntersuchungs- und RügepflichtVersendungskaufVerzugszinsenZahlungseinstellungZurückbehaltungsrecht
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltung, Allgemeine Hinweise(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten
insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder sie von Zulieferern bezieht (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung oder jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers trotz Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen.(4) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des
Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
erfolgen nur klarstellend. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.§ 2 Angebot, Annahme(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher
Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Verkäufer hat uns auf offensichtliche Fehler (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur oder Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder sie insbesondere durch vorbehaltlosen Versand der Ware (Annahme) auszuführen.
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer erneuten Annahme.
§ 3 Preise, Zahlung(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.(2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung).(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30
Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlen wir innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für durch die am Zahlungsverkehr beteiligten Banken verursachte Verzögerungen haften wir nicht.(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht(1) Wir sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.(2) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist
verbindlich. Ist in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie drei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er – aus welchem Grund auch immer – voraussichtlich vereinbarte Lieferzeiten nicht einhalten kann.(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder gerät er in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.(3) Gerät der Verkäufer in Verzug, können wir – neben
weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – eine pauschalierte Entschädigung für unseren Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendetem Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Versand
(1) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der
Verkäufer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistung, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ innerhalb
Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Lilienthal. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Datum (Ausstellung und Versand), den Inhalt der Lieferung (z. B. Artikelnummer und Menge) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) angibt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, sind wir für hieraus entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht verantwortlich. Eine entsprechende Versandanzeige mit demselben Inhalt ist uns gesondert vom Lieferschein zuzusenden.(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache geht an dem Erfüllungsort mit der Übergabe auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Geraten wir in Annahmeverzug, steht die Übergabe bzw. Abnahme dem gleich.(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung jedoch ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) ein bestimmter oder bestimmbarer Kalendertag vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, kann der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 304 BGB) verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, nicht vertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet haben und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.§ 7 Eigentumsvorbehalt und Vertraulichkeit
(1) Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und
ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir im Einzelfall ein Angebot des Verkäufers auf Übereignung der Ware unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vorausabtretung der daraus entstehenden Forderung ermächtigt (alternativ: Geltung des einfachen, auf die Weiterveräußerung erweiterten Eigentumsvorbehalts). Andere Formen des Eigentumsvorbehalts sind ausgeschlossen, insbesondere der verlängerte, weitergeleitete und der auf Weiterverarbeitung erweiterte Eigentumsvorbehalt.
(2) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen,
Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und uns nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Die Unterlagen sind Dritten auch nach Vertragsende geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.§ 8 Gewährleistung(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Verpackung, mangelhafter Montage- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer
insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.(3) Wir sind bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, die Ware
zu untersuchen oder besondere Nachforschungen nach etwaigen Mängeln anzustellen. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns daher Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
(§§ 377, 381 HGB) gilt Folgendes: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere (z. B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Ist eine Abnahme vereinbart, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach den Umständen des Einzelfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Ungeachtet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Mängelrüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab Entdeckung oder bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der
Regelungen in diesem Abschnitt gilt Folgendes: Erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; wir werden den Verkäufer über derartige Umstände unverzüglich, möglichst vorab, informieren.
(6) Bei Sach- oder Rechtsmängeln sind wir im Übrigen nach
den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem haben wir Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.§ 9 Lieferantenregress(1) Unsere gesetzlich bestimmten Rückgriffsansprüche in
einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten
Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer informieren und um eine schriftliche Stellungnahme unter kurzer Darstellung des Sachverhalts bitten. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine substantiierte Stellungnahme und wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch gegenüber unserem Kunden als geschuldet. In diesem Fall obliegt es dem Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.
§ 10 Produzentenhaftung(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich,
stellt er uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der
Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pauschal pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.§ 11 Verjährung(1) Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien
verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren außerdem in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der
vorstehenden Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns auch außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), sofern die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall nicht zu einer längeren Verjährungsfrist führt.§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache(1) Diese AEB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und
dem Verkäufer unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG).(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Verkäufer ergeben, ist Lilienthal, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.(3) Dieser Text ist nach den Gesetzen Deutschlands
auszulegen. Das als Anhang beigefügte Verzeichnis mit der Überschrift „Begriffsverzeichnis“ ist Bestandteil dieses Textes und hat dieselbe volle Rechtswirkung, als wäre es im Wortlaut dieses Textes ausdrücklich wiedergegeben. Weicht die Bedeutung eines im Begriffsverzeichnis oder in diesem Text enthaltenen englischen Begriffs von der Bedeutung des entsprechenden deutschen Begriffs ab, so ist die Bedeutung des deutschen Begriffs maßgeblich.BegriffsverzeichnisAbnahmeAllgemeine EinkaufsbedingungenAnnahmeverzugAufrechnungBasiszinssatzEigentumsvorbehaltEinrede des nicht erfüllten VertragesErfüllungsgehilfeErfüllungsortFälligkeitGefahrübergangGegenforderunggesetzliche MehrwertsteuerGewährleistungjuristische Person des öffentlichen RechtsKaufleuteHandelszinsen nach FälligkeitLeistungsbestimmungLieferfristLieferverzugMahnungMangelbeseitigungMinderungMitwirkungspflichtNacherfüllungordnungsgemäßer Geschäftsgangöffentlich-rechtliches SondervermögenProdukthaftungsgesetzRücktrittSicherheitenÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)UnternehmerUntersuchungs- und RügepflichtVersendungskaufVerzugszinsenZahlungseinstellungZurückbehaltungsrecht